STADTRAT BESCHLIEßT VERTRAGSENTWURF
für die Fusion von Bad Kreuznach mit Bad Münster am Stein-Ebernburg
(Stand: 29.08.13)
Zwischen der Stadt Bad Kreuznach und der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg wird gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 GemO zur Eingemeindung der Stadt Bad Münster am Stein – Ebernburg zum 01. Juli 2014 folgender Gebietsänderungsvertrag geschlossen:
PRÄAMBEL
Mit Ministerratsbeschluss vom 6. Juli 2010 hat sich die rheinland-pfälzische Landesregierung verpflichtet, finanzielle Zuwendungen zu gewähren in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR zur Tilgung vorhandener Kredite zur Liquiditätssicherung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg in jährlichen Teilbeträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren und darüber hinaus zur Übernahme der jährlichen Zinsbelastungen aus vorhandenen Krediten zur Liquiditätssicherung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg über einen Zeitraum von fünf Jahren, sobald die Stadträte der Stadt Bad Kreuznach und der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg konkrete Beschlüsse über einen freiwilligen Zusammenschluss dieser Kommunen gefasst haben.
Die finanziellen Zuwendungen erfolgen entsprechend dem Tilgungsplan der rheinland-pfälzischen Landesregierung (Anlage 1).
Die Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg haben mit dem Land Rheinland-Pfalz Konsolidierungsverträge zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) am 12. Juli 2012 bzw. 5. Oktober 2012 abgeschlossen. Beide Verträge laufen unverändert zu den vereinbarten Konditionen parallel weiter bis zum 31. Dezember 2026. Das ermöglicht Landeszuschüsse von insgesamt rund 27,5 Mio. EUR. (Anlagen 2 und 3)
Die Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg sind erheblich leistungsunfähig. Die Aufnahme von Investitionskrediten wird der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg aktuell von der Kommunalaufsicht grundsätzlich nicht mehr genehmigt. Der Infrastruktur- und Sanierungsstau in den Städten Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg wird abschließend auf insgesamt rund 40 Mio. EUR festgelegt.
Die Abarbeitung erfolgt entsprechend einer von den städtischen Gremien beschlossenen Prioritätenliste (Anlage 4). Die Landesregierung wird sich im Zuge der Aufstellung des Doppelhaushalts des Landes für die Jahre 2014 und 2015 nachdrücklich dafür einsetzen, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Projekte in der Prioritätenliste – Prioritätenstufe 1 gegeben sein werden. Überdies sind wesentliche Infrastrukturzuweisungen des Landes Rheinland-Pfalz für die weiteren Prioritätenstufen 2 und 3 unerlässlich, damit wenigstens die unabweisbaren Investitionen in den nächsten 15 Jahren ermöglicht werden können.
Das Land Rheinland-Pfalz ist bereit, auf der Grundlage eines aus dem Masterplan für einen Gesundheitspark Salinental entwickelten Maßnahmenplanes, der vorhandene Potenziale zur Optimierung der Wirtschaftlichkeit und für Einsparungen sowie Möglichkeiten zur nachhaltigen Entwicklung in der fusionierten Stadt Bad Kreuznach aufzeigen soll, strukturverbessernde Maßnahmen in der fusionierten Stadt Bad Kreuznach finanziell zu fördern.
Die Stadt Bad Kreuznach und der Stadtteil Bad Münster am Stein – Ebernburg führen weiterhin den „Bad“-Titel auch unabhängig von der staatlichen Anerkennung als Heilbad.
Einrichtungen mit Alleinstellungsmerkmalen, die für die Entwicklung der Stadt Bad Kreuznach unverzichtbar sind, finden sich sowohl im Kurzentrum als auch im Salinental. Im Kurzentrum der Stadt Bad Kreuznach sind die Crucenia Thermen sowie das Bäderhaus, die zwei Gradierwerke und der Solezerstäuber, das Crucenia Gesundheitszentrum für Ambulante Kur und der Radonstollen für Tourismus, Gesundheit und Wellness von substanzieller Bedeutung.
In Bad Münster am Stein-Ebernburg ist das Ensemble aus Kurmittelhaus, Kurpark und dem Gradierwerk West ein wesentliches Element eines auch aus touristischer Sicht attraktiven Stadtbildes.
Das Salinental als mit seinen sechs Gradierwerken größtes Freiluftinhalatorium Europas ist überdies auch für Sport und Familie von wesentlicher Bedeutung. Das Freibad im Salinental wird vorbehaltlich eines Stadtratsbeschlusses in unmittelbarer Nähe zeitnah um ein funktionales Hallenbad ergänzt.
Vor diesem Hintergrund wurden schon von dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur für Maßnahmen zur Verbesserung der Bäderstruktur in Bad Kreuznach einschließlich Bad Münster am Stein – Ebernburg Zuweisungen in Höhe von insgesamt 4 Mio. Euro innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Gebietsänderung in Aussicht gestellt. (Anlage 5)
§ 1
NAME „BAD“
Die Stadt Bad Kreuznach und der Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg führen weiterhin den „Bad“-Titel auch unabhängig von der staatlichen Anerkennung als Heilbad.
§ 2
ORTSRECHT
Das Ortsrecht der Stadt Bad Kreuznach gilt bis auf die in diesem Vertrag geregelten Ausnahmen auch im Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg. Die Bauleitpläne der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg gelten bis auf weiteres fort.
§ 3
VERMÖGEN, VERBINDLICHKEITEN UND FORDERUNGEN
Die Stadt Bad Kreuznach wird Rechtsnachfolgerin der Stadt Bad Münster am Stein Ebernburg.
Das in der Schlussbilanz am 30.06.2014 ausgewiesene Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Verbindlichkeiten der Stadt Bad Münster am Stein – Ebernburg gehen zum 01.07.2014 auf die Stadt Bad Kreuznach über.
§ 4
PERSONAL
Die Beschäftigungsverhältnisse der Bediensteten der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg gehen auf die Stadt Bad Kreuznach über.
§ 5
STÄDTEPARTNERSCHAFTEN
Die von dem Stadtteil Bad Münster am Stein – Ebernburg gepflegten Städtepartnerschaften mit Pouilly-sur-Loire und Landstuhl können fortgeführt werden, ohne dass Mittel aus dem städtischen Haushalt sowie aus den Wirtschaftsplänen der städtischen Beteiligungen fließen.
§ 6
TOURISMUS
Ziel ist es, den Charakter des Stadtteils Bad Münster am Stein-Ebernburg als Fremdenverkehrsort nachhaltig zu bewahren. Zurzeit wird diese Aufgabe vom Verkehrsverein Rheingrafenstein e. V. wahrgenommen.
§ 7
BÄDER UND GRADIERWERKE
Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz zur notwendigen Sanierung des Freibades im Salinental regelt die genannte Prioritätenliste (Prioritätenstufe 1). Sobald das neue Hallenbad in Betrieb geht, schließt das alte Hallenbad in der Kilianstraße.
Das Freibad in Bad Münster am Stein – Ebernburg wird bis zum 30.06.2014 entwidmet und privatisiert oder geschlossen.
Das Hallenbewegungsbad in Bad Münster am Stein – Ebernburg wird entwidmet und bleibt geschlossen oder wird privatisiert.
Der Betrieb der Saline Ost als Gradierwerk wird nicht wieder aufgenommen. Soweit die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten es erfordert, wird die Saline Ost in Übereinstimmung mit den Denkmalschutzrichtlinien entsprechend zurück gebaut. Eine anderweitige Nutzung, die nicht zu Lasten des städtischen Haushalts oder den Wirtschaftsplänen der städtischen Beteiligungen geht, bleibt unberührt.
§ 8
ABWASSERBESEITIGUNG
Zur Angleichung der Finanzierungsverhältnisse an die Finanzierung der bestehenden Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Bad Kreuznach kann die Stadt Bad Kreuznach für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die von ihr und die im Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg betriebenen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2026 nach der Fusion als getrennte Einrichtungen behandeln.
§ 9
ABGABEN
Die zum 30.06.2014 geltenden Hebesätze und Regelungen für Steuern, Gebühren (insbesondere Straßenreinigungs- und Friedhofsgebühren) und Beiträge in der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg werden mit Ausnahme der laufenden Entgelte für die Abwasserbeseitigung längstens bis zum 31. Dezember 2026, der Laufzeit des Konsolidierungsvertrages zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP), nicht verringert bzw. gelten bis auf weiteres auch für den Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg fort, soweit die Gebühren auf entsprechenden Gebührenbedarfsberechnungen beruhen. Damit werden zum einen die Verpflichtungen aus dem Konsolidierungsvertrag erfüllt und zum anderen wird durch die Übergangszeit den erhöhten Aufwendungen im Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg Rechnung getragen.
§ 10
INTERIMSREGELUNG
Ab Vertragsunterzeichnung bis zum Vollzug der Gebietsänderung arbeiten die Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vertrauensvoll zusammen. Sämtliche bis zum 30. Juni 2014 zu treffenden Beschlüsse und Entscheidungen der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg, die zu Verbindlichkeiten führen und/oder die Verpflichtung zur Übernahme von Aufgaben beinhalten, die eine Wertgrenze von 30.000 EUR überschreiten, sind mit den Gremien bzw. der Verwaltung der Stadt Bad Kreuznach abzustimmen.
Stand 29.08.2013