16.05.14 – Live-Übertragung aus dem Stadtrat unwahrscheinlich

 

 

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LIVE-ÜBERTRAGUNGEN AUS DEM STADTRAT UNWAHRSCHEINLICH
Wichtigstes Argument des Gesetzgebers:“Es darf die Besorgnis nicht vernachlässigt werden, dass weniger redegewandte Ratsmitglieder durch das Bewusstsein des Mitschnitts ihre Spontanität verlieren, ihre Meinung nicht mehr `geradeheraus´ vertreten oder schweigen, wo sie sonst gesprochen hätten

Von: Rolf Müller, Kreuznacher Nachrichten.de

BAD KREUZNACH. Den Stadtrat über Internet live verfolgen zu können, mit Interviews und redaktionellen Ergänzungen vor und nach der Sitzung, wäre schon eine interessante Sache. ExtraWelle Das Bad Kreuznach-Radio hatte deswegen schon vor vier Jahren angefragt. Der damalige Oberbürgermeister Andreas Ludwig hatte Bedenken, ob dies im Sinne aller Stadtratsmitglieder sei, rechtliche Bedenken hatte Matthias Heidenreich, Leiter des Hauptamts.

Auf erneute Nachfrage von KreuznacherNachrichten.de, Betreiberin der ExtraWelle, übersandte Heidenreich ein Rundschreiben des Deutschen Städtetages Rheinland-Pfalz zu diesem Thema. Darin informierte dessen Geschäftsführer Dr. Wolfgang Neutz:“Auf eine kleine Anfrage hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur zu Fragen der rechtlichen Zulässigkeit, Kreistagssitzungen live im Internet zu übertragen, Stellung genommen. Im Ergebnis kommt das ISIM zu der Feststellung, dass eine spezifische Rechtsgrundlage für derartige Live-Übertragungen im Internet nicht besteht und deshalb derartige Maßnahmen nur mit Einwilligung aller möglicherweise Betroffenen zulässig sind. Ein derartiges Verfahren wird aber als in der Praxis kaum umsetzbar bewertet. die getroffenen Aussagen gelten gleichermaßen für die Sitzungen der Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeinderäte.“

Durch Aufzeichnung und Verbreitung einer solchen Sitzung würde das Recht eines Kreistags- oder Ratsmitglieds auf freie Rese beeinträchtigt, so der rheinland-pfälzische Innenminister Roger Lewentz in einem Antwortschreiben an den Städtetag.
 
Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 3. August 1990 zu Tonbandaufzeichnungen von Ratssitzungen durch Pressevertreter ausgeführt habe, folge letztlich aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht das öffentliche Interesse daran, dass die Willensbildung des Rates ungezwungen, freimütig und in aller Offenheit verlaufe.

Von daher dürfe die Besorgnis nicht vernachlässigt werden, dass weniger redegewandte Ratsmitglieder durch das Bewusstsein des Mitschnitts ihre Spontanität verlieren, ihre Meinung nicht mehr „geradeheraus“ vertreten oder schweigen, wo sie sonst gesprochen hätten.

Der wesentliche Unterschied zwischen der Rechtslage für kommunale Vertretungsorgane und der Zulässigkeit von Live-Übertragungen des Landtages liege darin, dass es sich bei den kommunalen Vertretungsorganen nicht um Parlamente, sondern um Verwaltungsorgane handele und die Kreistags- beziehungsweise Ratsmitglieder im gegensatz zu den Abgeordneten ehrenamtlich tätig seien, so Lewentz.

 

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