KEINEN ARBEITNEHMERANTEIL GEZAHLT = PROZESS
Einspruch gegen hohe Tagessätze – Ab 90 bereits „vorbestraft“
Von: Rolf Müller, KreuznacherNachrichten.de
BAD KREUZNACH (14.07.13). Gegen zwei Unternehmer erging Strafbefehl, weil sie Arbeitnehmeranteile für Beschäftigte nicht abgeführt haben sollen.
So hat ein Angeklagter im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. August 2012 für seine Arbeitnehmer die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von immerhin insgesamt 10405,04 Euro nicht gezahlt. Als Strafe sollte er 140 Tagessätzen zu je 10 Euro zahlen. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein, sodass nun in öffentlicher Hauptverhandlung darüber entschieden wird.
Gleicher Tatvorwurf gegen einen anderen Angeklagten, Arbeitnehmer war der Vater des Angeklagten. Hier entstand ein Schaden über 6644,72 Euro.
Der Angeklagte legte in diesem Fall Einspruch gegen den Strafbefehl von 130 Tagessätzen zu je 10 Euro ein.
Mit Strafbefehlen ab bereits 90 Tagessätzen wird man als Verurteilter im polizeilichen Führungszeugnis, das man beispielsweise bei einigen Arbeitgebern zu den Bewerbungen, oder bei Anmeldungen zum Führerschein oder Flugschein vorlegen muss, als „Vorbestraft“ geführt.