01.10.12 – GERICHT: Jäger erschießt Pferd: Jagdschein vorläufig eingezogen

Verwaltungsgericht Koblenz.
JÄGER ERSCHIEßT PFERD
JAGDSCHEIN VORLÄUFIG EINGEZOGEN

Ein 33 Jahre alter Jäger hatte im Juli des vergangenen Jahres ein Pferd erschossen, weil er es nach eigenen Angaben für ein Wildschwein hielt. Zusammen mit sechs Pferde anderen Pferden stand das Tier auf einer Koppel in Richtung des Langenlonsheimer Waldes. Das Pferd gehörte der elfjährigen Tochter einer Familie aus Guldental. Es wurde Strafanzeige gegen den Jäger gestellt, die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach stellte das Verfahren aber ein. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied jetzt darüber, ob der Mann seinen Jagdschein behalten darf. (Rolf Müller)

KOBLENZ/BAD KREUZNACH (01.10.12). Die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach darf den Jagdschein eines Jägers, der während der Jagd ein Pferd erschossen hat, vorläufig einziehen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Antragsteller, damals erst kurze Zeit Jagdscheininhaber, hatte im Sommer 2011 während einer nächtlichen Jagd das auf einer Koppel grasende Pferd – seinen Angaben zufolge in der Annahme, auf ein flüchtendes Wildschwein zu schießen – durch einen Schuss in den Hals getötet. Die Kreisverwaltung hatte daraufhin den Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen sowie die Waffenbesitzkarte des Antragstellers widerrufen und herausverlangt. Gleichzeitig hatte sie den Sofortvollzug der Maßnahmen angeordnet, um die weitere Jagdausübung und einen Waffenbesitz des Antragstellers für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens zu verhindern. Hiergegen hatte der Antragsteller unter Berufung darauf, dass es sich bei dem Vorfall um eine verhängnisvolle Verwechslung gehandelt habe, beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

GROB FAHRLÄSSIG
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahmen überwiege, so das Gericht, da der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei. Es bestehe kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Nach dem Bundesjagdgesetz sei der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn der Inhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Davon sei unter anderem auszugehen, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass der Betroffene Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Das sei hier der Fall. Der Antragsteller habe in grob fahrlässiger Weise auf das Pferd geschossen. Er habe selbst eingeräumt, das beschossene Ziel objektiv betrachtet nicht genau identifiziert zu haben. Soweit er sich darauf berufe, subjektiv infolge einer bloßen Verwechslung zu der festen Überzeugung gelangt zu sein, auf ein Stück Schwarzwild zu schießen, sei ihm jedenfalls der Vorwurf zu machen, grob fahrlässig zu dieser Einschätzung gelangt zu sein. Nach Aussage des Jagdpächters sei es in der fraglichen Nacht hell genug gewesen, ein Stück Wild zu erkennen. Zudem habe der Antragsteller unter Verwendung einer an seinem Gewehr angebrachten Taschenlampe gezielt und geschossen. Hinzu komme, dass sich die hellbraun-weiß gescheckte Farbe des Pferdes erheblich von der dunklen Farbe eines Wildschweines unterschieden habe. Überdies habe der Antragsteller die abgezäunte Koppel, auf der sich das Pferd befunden habe, erkennen und auch von daher bei Abgabe des Schusses besondere Vorsicht walten lassen müssen. Insgesamt spreche alles dafür, dass der Antragsteller in der konkrete Lage, in der sein Sichtfeld durch die Verwendung des stark vergrößernden Zielfernrohrs stark eingeschränkt und die Örtlichkeit unübersichtlich gewesen sei, den Überblick verloren, jedoch gleichwohl – übereilt – geschossen habe. Der hierin zu sehende hohe Grad an Sorgfaltspflichtverletzung lasse auf eine leichtfertige Verwendung von Waffen schließen. Dies gelte umso mehr, weil der Antragsteller sein Verhalten nicht an seiner noch geringen jagdlichen Erfahrung ausgerichtet habe, was den Schluss auf einen gewissen Grad an Selbstüberschätzung zulasse. Unabhängig davon überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme aber auch selbst dann, wenn man die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache als offen ansehen wolle. Es bestehe nämlich ein überragendes Gemeininteresse daran, das mit der privaten Verwendung von Waffen – auch bei der Jagd – grundsätzlich verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst zu minimieren. Demgegenüber habe das Interesse des Antragstellers, der die Jagd nicht berufsmäßig ausübe, zurückzustehen, zumal über seine Rechtsbehelfe in der Hauptsache zeitnah entschieden werden könne. Ferner fehle es aus den genannten Gründen auch an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, weshalb die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte gleichfalls gegeben seien.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss aufgrund der Beratung vom 21. September 2012, 6 L 828/12.KO)