01.04.20 – COVID-19: WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG BAD KREUZNACH:

 

 

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Bad Kreuznach
WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG BAD KREUZNACH
>>> Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“

 

Quelle: Wirtschaftsförderung Bad Kreuznach

 

BAD KREUZNACH (31.03.20). Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“

 

WER IST IM RAHMEN DER SOROFRTHILFE ANTRAGSBERECHTIGT?
Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und ihren Unternehmenssitz in Rheinland-Pfalz haben, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

>> die durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Personalaufwendungen zählen nicht zum Sach- und Finanzaufwand.

Werden noch laufende Einnahmen erzielt, sind diese bei der Berechnung des konkreten Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet.

Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die ISB entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

FÖRDERUNG GRÖßERER UNTERNEHMEN
Unternehmen mit mehr als 10,0 Beschäftigten jedoch weniger als 30,0 Beschäftigen wird in Kürze zusätzlich eine Soforthilfe aus Mitteln des „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ angeboten werden, welche über die Hausbanken beantragt wird.

Es handelt sich hierbei um ein Darlehensprogramm mit einem ergänzenden Zuschuss.

 

WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG IM RAHMEN DER SOFORTHILFE?

Für die Soforthilfe gilt folgende Staffelung:

>> Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (VZÄ)

>> Einmalzahlung in Höhe von bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ)

Der Maximalbetrag der Förderung richtet sich nach dem durch die Corona-Krise verursachten und im Antrag geltend gemachten Liquiditätsengpass, jedoch liegt die Höchstgrenze bei den oben genannten Beträgen.

Die Antragstellenden müssen versichern, dass sie durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Anträge können unter nachfolgendem Link heruntergeladen werden:
http://isb.westus.cloudapp.azure.com/

 

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