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Bad Kreuznach
TOURISMUSBEITRAG: STADT WEIST VORWÜRFE AM VERFAHREN ZURÜCK
Quelle: Pressereferat der Stadtverwaltung Bad Kreuznach
BAD KREUZNACH (22.02.18) – „Das Verwaltungsverfahren zum Abschluss des Fremdenverkehrsbeitrages 2016 und zur Erhebung des Tourismusbeitrages 2017 wird systematisch und satzungsgemäß durchgeführt“, betont die Stadt im Hinblick auf die Vorwürfe, die der Widerspruchsführer in einer Presseerklärung erhoben hat.
Die Stadt weist darauf hin, dass sich die Ausführungen ausschließlich auf Daten stützen, die die Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH (GuT), die mit der Erhebung des Beitrags betraut ist, auf Anfragen des Widerspruchsführers mitgeteilt hat. Schon das zeige, dass hier keinerlei Verschleierung des Sachverhaltes oder Verfahrensstandes erfolge.
Die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages 2016 wird in diesem Jahr abgeschlossen.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass einerseits der gesamte Datenbestand als auch die Verfahren zunächst aufgebaut und dann durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes neu strukturiert werden mussten.
Wie die Zahl der veranlagten Personen und Betriebe zeige, werde die Betriebsartentabelle systematisch abgearbeitet.
Dabei seien viele Einzelfallprüfungen erforderlich. Das gelte auch für den Tourismusbeitrag.
Über die abschließend abgerechneten Beiträge werde der Stadtrat informiert und könne auf diese Weise bestimmen, welcher Deckungsbeitrag durch den Tourismusbeitrag erzielt werden soll.
Der Beitrag werde die bestehende Deckungslücke für touristische Infrastruktur und Leistungen nur zum geringen Teil schließen.
Im Hinblick auf die Widerspruchsverfahren zum Tourismusbeitrag verweist die Stadt darauf, dass derzeit zwei Normenkontrollanträge beim Oberverwaltungsgericht Koblenz anhängig sind.
Im Normenkontrollverfahren erfolge eine umfassende Prüfung der Vereinbarkeit der Satzung zum Tourismusbeitrag mit höherrangigem Recht.
In diesem Verfahren würden auch die Bedenken und Einwände, die der Kläger vorbringe, eingebracht.
Das Normenkontrollverfahren bringe somit rechtliche Klarheit.
Würde das Gericht hier gegen die städtische Satzung entscheiden, wären auch die Widerspruchsverfahren betroffen.
Es sei daher durchaus im Hinblick auf dieses offene Verfahren im Interesse der Widerspruchsführer, wenn erst das Ergebnis der Normenkontrolle durch das OVG abgewartet werde, bevor im Einzelfall dann (bei Zurückweisung des Widerspruches) kostenpflichtige Entscheidungen des Stadtrechtsausschusses erfolgten und die Widerspruchsführer zudem innerhalb eines Monats zur Klage gezwungen würden.
Im konkreten Fall sei nun der Stadtrechtsausschuss terminiert worden, weil der Widerspruchsführer den Ausgang des von ihm selbst geführten Normenkontrollverfahrens nicht abwarten will. Dabei verkenne er, dass dem Stadtrechtsausschuss keine Normverwerfungskompetenz zusteht.
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