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Odernheim (Glan)
WEIN IST KEIN BIER UND WEIßGOLD BLEIBT WEIßGOLD
>>> Rechtsstreit mit Brauerei um den Namen „Weißgold“ endet mit klarem Sieg fürs Weingut Klostermühle Odernheim
Quelle (auch Fotos): KruppPRESSE
ODERNHEIM. Ein Wein-Cuvée-Produkt von besonderer Güte verdient auch eine besondere Bezeichnung. Dies war den Eigentümern des Weingutes Klostermühle Odernheim (Weinanbaugebiet Nahe) von Anfang an klar und gleichzeitig die Geburtsstunde für „Rotgold“ und „Weißgold“ – die beiden Wein-Cuvée Spezialitäten der Boos von Waldeckschen Hofkellerei aus dem Hause Klostermühle.
Daraus resultierte ein Rechtsstreit mit einer Brauerei: Jahre nach Markteinführung der beiden Cuvées erhielt die Boos von Waldecksche Hof GmbH & Co. KG, die die beiden Weinspezialitäten verteibt, Anwaltspost.
Die Meckatzer Löwenbräu Benedikt Weiß KG, die das Bier „Meckatzer Weiss-Gold“ vertreibt, erhob darin Ansprüche. Die Cuvée-Spezialität „Weißgold“ der Klostermühle verletze die eigenen Markenrechte. Ein Verbraucher könne die Bierprodukte aus dem eigenen Hause und die Weinspezialitäten aus dem Hause Klostermühle nicht auseinander halten, so die abstruse Argumentation. Juristisch gesehen bestehe „Verwechslungsgefahr“.
Auf Antrag der Brauerei erließ das Landgericht Köln zunächst eine Unterlassungsverfügung, laut der ein Vertrieb des „Weißgold“-Cuvées“ vorübergehend nicht mehr erlaubt war. Im Falle von Zuwiderhandlung wurde eine sechsstellige Geldstrafe in Aussicht gestellt.
Auch hier reagierten die Eigentümer des Weingutes schnell. Bis zur Klärung der Auseinandersetzung überklebte das Team der Klostermühle Odernheim die Etiketten auf den Weißgold-Flaschen, die an Kunden geliefert wurden. Dort, wo normalerweise der Schriftzug „Weißgold“ steht, prangte nun ein weißer Aufkleber mit dem Hinweis „W……. Cuvée (Name im Rechtsstreit)“.
„Die Flaschen erlangten Kultstatus“, berichtet Christian Held, Geschäftsführer des Weingutes, „nicht nur wegen des wohl schmeckenden Inhalts, sondern auch weil wir Paroli geboten haben: Nicht nur für uns sondern auch für den qualitätsorientierten Weinbau insgesamt. Meckatzer hat zuvor in vergleichbaren Prozessen andere Weingüter verängstigt und zur Namensaufgabe durch Gerichtsverfahren gebracht.“
Gerichtlich ließ sich der Boos von Waldecksche Hof unter Federführung des Weingutes Klostermühle Odernheim durch die unter anderem auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierte Kanzlei Becker Büttner Held vertreten. Im ausführlichen Schriftverkehr vor dem Landgericht Köln wurde dann die entscheidende Frage aufgeworfen: Kann ein Verbraucher ernsthaft nicht zwischen einem üblichen Bierprodukt und einer Weinspezialität unterscheiden? Dies umso mehr, wenn die Markenbezeichnungen „Weiss-Gold“ für das Bier und „Weißgold“ für die Cuvée-Spezialität noch nicht einmal identisch sind und sich in ihrer Bedeutung von Grund auf unterscheiden?
Auch die Handelskammer des Landgerichts Köln erkannte diesen Umstand und sah keine Verwechslungsgefahr. Die Kammer legte der Klägerin nahe, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzunehmen. Die Vollstreckung aus der zuvor erlassenen Verfügung wurde zudem untersagt.
Diesem Votum des Gerichts beugte sich die Brauerei und nahm den Antrag zurück.
Weißgold bleibt Weißgold! Wein ist eben nicht gleich Bier.
Ab sofort darf das Weißgold-Cuvée der Klostermühle wieder ohne überklebten Namen in alle Welt geliefert werden. Der Wein schmeckt weiterhin hervorragend – und hat eine ganz eigene Geschichte.
Weitere Informationen zum Weingut Klostermühle Odernheim in Internet unter: www.weingut-klostermuehle.de
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