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Koblenz
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ WEIST KLAGE GEGEN WINDKRAFTANLAGEN IN FÜRFELD AB
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz
KOBLENZ. Der Klägerin gehört eine im Außenbereich gelegene Hofanlage in Fürfeld, die sie mit ihrer Familie bewohnt.
Die Anlage liegt innerhalb eines Vorranggebiets des Regionalplans Rheinhessen-Nahe (Teilplan Windenergienutzung).
Auf Antrag der Beigeladenen, einem Unternehmen der Windenergiebranche, genehmigte der Landkreis Bad Kreuznach die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen.
Im Anschluss an erfolgreiche Eilrechtsschutzverfahren eines Umweltverbandes, in denen Verfahrensfehler hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeits-Vorprüfung festgestellt worden waren, holte der Beklagte die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach.
In diesem Verfahren machte die Klägerin Einwendungen geltend.
Im Jahr 2014 erteilte der Beklagte bezogen auf die sieben Anlagen Nachtrags- beziehungsweise Änderungsbescheide, mit denen die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz, zum Wasserrecht und zum Naturschutzrecht geändert wurden.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel der Aufhebung der erteilten Genehmigungen.
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin werde durch die angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt, so die Koblenzer Richter.
Durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Bescheiden habe der Landkreis sichergestellt, dass bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb der Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden könnten.
Zudem habe der Landkreis alle nach dem UVP-Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten.
Insbesondere sei eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen erfolgt, diese seien bewertet und bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
Nur diese Punkte gehörten zu den Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung die Klägerin im Rahmen einer UVP verlangen könne.
Demgegenüber berufe sie sich vornehmlich auf die fehlerhafte naturschutzfachliche Beurteilung des Vogelzuges in den behördlichen Entscheidungen.
Die Frage nach der Richtigkeit dieser Bewertung sei eine solche des materiellen Rechts und betreffe keine subjektiven Rechte der Klägerin.
Mithin begründe eine etwaige unzutreffende fachliche Bewertung keine Rechtsverletzung der Klägerin.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2016, 4 K 364/15.KO)
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