23.07.15 – Jugendamt informiert zum Thema „Betreuungsgeld“

 

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Bad Kreuznach
AMT FÜR KINDER UND JUGEND
INFORMIERT ZUM THEMA „BETREUUNGSGELD“
>>> Bereits bewilligte Betreuungsgeldzahlungen werden zunächst bei weiter vorliegenden Voraussetzungen vorläufig weiter geleistet
>>> Laufende Verwaltungsverfahren können jedoch bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage nicht weiterbearbeitet werden

 

Quelle: Pressereferat der Stadt Bad Kreuznach

 

BAD KREUZNACH. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Betreuungsgeld teilt das Amt für Kinder und Jugend folgendes mit:

Bereits bewilligte Betreuungsgeldzahlungen werden zunächst bei weiter vorliegenden Voraussetzungen vorläufig weiter geleistet.

Laufende Verwaltungsverfahren können jedoch bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage nicht weiterbearbeitet werden.

Diese vorläufige Regelung zur Umsetzung des Urteiles hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz getroffen. Frühestens im September gibt es dazu weitere Informationen aus Mainz. Daher bittet das Amt für Kinder und Jugend von weiteren Fragen Abstand zu nehmen.

 

HINTERGRUNDINFO:
Das Bundesverfassungsgericht mit Urteil (Urteilsbegründung 1 BvF 2/13) vom 21.07.2015 hat festgestellt, dass dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlt und  dieser somit für die Auszahlung eines Betreuungsgeldes für Kinder nicht zuständig ist.

Die bisherige Gesetzesgrundlage im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher mit Verkündung des Urteils nichtig.

Das Betreuungsgeld erhalten bisher Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Es ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert und wird unabhängig davon gewährt, ob die Eltern erwerbstätig sind.

Die Bezugszeit von längstens 22 Monaten schließt nahtlos an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. (Quelle: Bundesministerium für Familie)

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