29.04.15 – 55-Jähriger soll eigene Tochter (4) missbraucht haben / Urteil

 

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Bad Kreuznach/Birkenfeld
PROZESS UM SEXUELLEN MISSBRAUCH
DER EIGENEN TOCHTER (4)
>>> Mann aus dem Kreis Birkenfeld erhielt Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
>>> In dem Urteil Strafe aus jüngerem Missbrauchsverfahren eingeschlossen
>>> Seit Januar 2015 gelten neue Verjährungsfristen

 

Von: Rolf Müller
Quelle: Landgericht Bad Kreuznach

 

BAD KREUZNACH/BIRKENFELD. Vor dem Kreuznacher Landgericht musste sich am gestrigen Dienstag (28.04.15) ein 55 Jahre alter Mann aus dem Kreis Birkenfeld wegen des sexuellen Missbrauch seiner zur Tatzeit erst vier Jahre alten Tochter verantworten.

Mit ihrer Anklage ging die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach davor aus, dass der Vater im Jahr 1990 sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen hat. Dabei soll es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sein.

Dieser Vorwurf ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht nachweisen. Das Gericht ging aber davon aus, dass es zum Körperkontakt zwischen Vater und Tochter kam, der als missbräuchlich angesehen werden kann.

Für diese Tat beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten.

In dieser Strafe ist ein Urteil des Landgerichts Trier von 2013 enthalten, in dem der Mann wegen sexuellen Missbrauchs in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erhielt.

Dieses Verfahren war für die heute 29-Jährige Tochter des Angeklagten auch Grund, ihr eigenes Schicksal zu offenbaren.

In diesem Fall begann die Verjährungsfrist von zehn Jahren mit dem 21. Lebensjahr des Opfers zu laufen.

Seit Januar 2015 gelten neue Verjährungsfristen: Die Altersgrenze wurde von zunächst 18. und 21. Jahren auf jetzt 30 Jahre heraufgesetzt. Damit soll Betroffenen mehr Zeit für die Aufarbeitung des Erlebten gegeben werden. So beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der/die Betroffene das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Verjährungsfrist kann, je nach Schwere des Vergehens, bis zu 20 Jahren -beispielsweise einer Vergewaltigung- betragen. 

 

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