MAINZ -24.06.16- „Unnötiger Aufwand“: OB Ebling zur Hinninger-Klage

 

 

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Mainz
„UNNÖTIGER AUFWAND“: OB MICHAEL EBLING ZUR HINNINGER KLAGE

 

Quelle: Pressereferat der Stadtverwaltung Mainz

 

MAINZ(gl) – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat im Berufungsverfahren Hinninger gegen die Stadt Mainz wegen Auskunft nach dem damaligen rheinland-pfälzischen Landesinformationsfreiheitsgesetz – jetzt Landestransparenzgesetz – zur Geschäftspolitik der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG (KMW) entschieden und die Berufung Hinningers zurückgewiesen.

„Wir waren erstinstanzlich im Recht und haben dies jetzt in der zweiten Instanz erneut bestätigt bekommen“, freut sich der Mainzer Oberbürgermeister Michael Ebling.

„Die ganze Aktion bleibt mir nach wie vor ein Rätsel. Mir drängt sich die Frage auf, ob dieser enorme Aufwand auf dem Rücken der Verwaltung und der Gerichte überhaupt notwendig war.

Das Landestransparenzgesetz soll Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Verwaltungsvorgängen erleichtern und ist sicher nicht als Spielwiese für die Kommunalpolitik gedacht. Frau Hinninger ist Fraktionsvorsitzende der Grünen im Wiesbadener Rathaus und weiß natürlich, dass sie alle verfügbaren Informationen ihres Fragenkataloges schon vor Jahren, beispielsweise über eine Anfrage in der Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung, problemlos hätte erhalten können.

Mit dem Umweg über das Landestransparenzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz hat Hinninger stattdessen bewusst den formalistischen Rechtsweg beschritten und damit letztlich den Steuerzahler zur Kasse gebeten und Justiz und Verwaltung unnötig beschäftigt“.

 

ZUM URTEIL DAS OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ (KOBLENZ):

Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG muss keine Auskunft geben

Die Stadt Mainz muss keinen Zugang zu Informationen über Geschäftsvorgänge
gewähren, die im Zusammenhang mit der 2012 aufgegebenen Planung eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue stehen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Stadt Mainz ist über ihre Stadtwerke Mainz AG zusammen mit der Stadt Wiesbaden zu jeweils 50% an der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG beteiligt.

Nachdem im Jahre 2012 deren Planung für den Bau eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue aufgegeben wurde, beantragte die Klägerin, ein Mitglied des Wiesbadener Stadtrates, bei der Stadt Mainz, ihr nach dem damaligen rheinland-pfälzischen Landesinformationsfreiheitsgesetz – jetzt Landestransparenzgesetz -Informationen unter anderem über die Kosten der später aufgegebenen Planung, über die zukünftige Nutzung des vorgesehenen Kraftwerksgrundstücks, die Geschäftsführung und über Einladungen von Geschäftspartnern zu einer Fastnachtsveranstaltung zugänglich zu machen.

Die gegen die Ablehnung dieses Informationsbegehrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil die Stromversorgung nach der Privatisierung keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des früheren Landesinformationsfreiheits gesetzes sei.

Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Zwar nehme die Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG als Unternehmen in Privatrechtsform mit der Stromversorgung für die Stadt Mainz eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr.

Insoweit unterliege die Stadt grundsätzlich dem Landestransparenzgesetz, da sie sich der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe bediene.

Jedoch stünden dem von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen, welche die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates und die Bediensteten der Stadt zu beachten hätten.

Urteil vom 10. Juni 2016, Aktenzeichen: 10 A 10878/15.OVG

 

 

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