MAINZ -09.05.16- „Pradaxa“: Kein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firma Boehringer Ingelheim

 

 

Anzeige/Verlinktes Banner
Bitte anklicken für mehr Information
Anzeige

 

 

Mainz
„PRADAXA“: KEIN ERMITTLUNGSVERFAHREN
>>> Kein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firma Boehringer Ingelheim GmbH & Co KG wegen Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit der Zulassung des Medikaments „Pradaxa“

 

Quelle: Staatsanwaltschaft Mainz

 

MAINZ. Die Staatsanwaltschaft Mainz hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche der Firma Boehringer Ingelheim GmbH & Co KG wegen Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit der Zulassung des Medikaments „Pradaxa“ abgesehen.

In einer am 17. Juli 2015 bei der StA Mainz eingegangenen schriftlich erhobenen Strafanzeige einer Privatperson wurden namentlich nicht benannten Mitarbeitern der Firma Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit der Zulassung des blutverdünnenden Arzneimittels „Pradaxa“ (Wirkstoff Dabigatran) vorgeworfen.

Insbesondere hätten die Verantwortlichen der Firma Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG die Arzneimittelzulassungsbehörde EMA (European Medicines Agency) bei deren Anfrage im März 2012 durch Verschweigen wesentlicher sicherheitsrelevanter Risiken, nämlich der Variabilität des Plasmaspiegels, im Umgang mit dem Präparat „Pradaxa“ getäuscht.

Zudem seien durch öffentliche Äußerungen am 13. November 2011 behandelnde Ärzte in Deutschland über die tatsächlichen Risiken einer Therapie mit „Pradaxa“ im Unklaren gelassen worden. Insbesondere sei verschwiegen worden, dass ein bestimmtes Testverfahren die Sicherheit der Behandlung deutlich hätte erhöhen können. Hierdurch habe die Arzneimittelzulassungsbehörde EMA auf Schutzmaßnahmen zugunsten der Patienten, wie das Vorschreiben der Durchführung von Blutspiegelmessungen, verzichtet, was für die Patienten zu einer Risikoerhöhung und entsprechenden Nebenwirkungen geführt habe.

 

In die rechtliche Prüfung des angezeigten Sachverhalts sind folgende Aspekte eingeflossen:

Der Anzeigeerstatter wurde am 30. September 2015 ergänzend zu seiner schriftlichen Strafanzeige durch ein polizeiliches Fachkommissariat vernommen. Dabei wurden von ihm zwei sachverständige Zeugen für die Richtigkeit seiner Angaben benannt.

Einer der sachverständigen Zeugen hat in einer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die Firma Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG im Zuge der Befragung durch die Arzneimittelbehörde EMA irreführende Angaben über sicherheitsrelevante Parameter, nämlich die Konzentration des Wirkstoffes und dessen Variabilität im Blut des Patienten, im Umgang mit „Pradaxa“ gemacht habe.

Der andere sachverständige Zeuge hat in seiner schriftlichen Stellungnahme ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Firma Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen habe, indem die EMA am 06. März 2012 oder zuvor nicht über ein aus seiner Sicht unbedingt notwendiges Patienten-Monitoring unter einer Therapie mit „Pradaxa“ unterrichtet worden sei. Dadurch sei eine entsprechende Anweisung an behandelnde Ärzte in Deutschland durch das EMA unterblieben.

Am 16. November 2011 hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Presseerklärung herausgegeben, in der dargelegt worden ist, dass das Bundesinstitut aufgrund einer vertieften Einzelfallprüfung davon ausgehe, dass bei vier an inneren Blutungen verstorbenen deutschen Patienten ein kausaler Zusammenhang mit der Einnahme des Gerinnungshemmers „Pradaxa“ bestehe.

Es wurde darauf hingewiesen, dass massive Risiken bestünden, wenn die Anwendung des Medikamentes nicht mit der erforderlichen Sorgfalt – wie bei allen anderen Gerinnungshemmern ebenfalls – erfolgen würde. Darüber hinaus wurde die Firma Boehringer Ingelheim verpflichtet, in einem Beipackzettel auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Kontrolle der Nierenfunktion hinzuweisen.

In der genannten Pressemitteilung wies das BfArM gleichfalls darauf hin, dass „die vorliegenden Erkenntnisse v.a. aus den durchgeführten klinischen Prüfungen und dem Spontanmeldesystem nicht darauf schließen lassen, dass das Blutungsrisiko bei Pradaxa höher wäre als bei vergleichbaren Therapieoptionen“.

Aufgrund von Medienberichten über die durch die Privatperson erstattete Strafanzeige bestellte sich am 25. November 2015 ein Rechtsbeistand für die Firma Boeringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG. Er kündigte an, dass das Unternehmen in vollem Umfange mit den Ermittlungsbehörden kooperieren und sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen werde.

In einer am 02. März 2016 bei der StA Mainz eingegangenen Verteidigungsschrift wurde ausgeführt, dass sämtliche von dem Anzeigeerstatter vorgetragenen Vorwürfe bzw. Verdächtigungen falsch und klar widerlegbar seien.

Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass „Pradaxa“ in Europa schon im März 2008 zur Thrombose-Prävention nach Hüft- und Kniegelenkoperationen zugelassen worden sei. Im August 2011 sei die Zulassung zur Behandlung von Patienten mit Vorhofflimmern ohne Herzklappenerkrankung erfolgt.

Im Juni 2014 habe „Pradaxa“ zudem die Zulassung zur Therapie sowie zur Sekundärprophylaxe von Rückfällen bei tiefer Beinvenenthrombose und Lungenembolie erhalten. Dabei sei die Zulassung von „Pradaxa“ für Patienten mit Vorhofflimmern besonders bedeutsam gewesen, da hiermit erstmals eine Alternative zu den zuvor im Rahmen dieser Diagnose standardmäßig eingesetzten Präparaten auf Basis so genannter Vitamin-K-Antagonisten bestanden habe.

Vitamin-K-Antagonisten hemmten die Wirkung des Vitamins K und würden so die Gerinnungsneigung des Blutes herabsetzen und daher mit einer verstärkten Blutungsneigung einhergehen. Nachteile der Behandlung mit Vitamin-K-Antagonisten seien u.a. zahlreiche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten sowie mit der Ernährung des Patienten, was die Wirksamkeit und Sicherheit der Therapie beeinflussen könnte. Diese erfordere daher eine laufende Überwachung der Gerinnung.

Die Nutzen-Risiken-Relation des Pradaxa-Wirkstoffs Dabigatran sei gegenüber den Vitamin-K-Antagonisten im Rahmen der sog. RE-LY-Studie überprüft worden. Dabei sei es – verkürzt ausgedrückt – das primäre Ziel dieser Studie gewesen festzustellen, ob Dabigatranetexilat hinsichtlich der Verringerung des kombinierten Endpunktes Schlaganfall und systemischer Embolie gegenüber „Warfarin“ nicht unterlagen sei.

Aus den Ergebnissen der Studie – welche zu den Ermittlungsakten gereicht wurde – habe sich ergeben, dass die in „Pradaxa“ verwendete Substanz bei Patienten mit Vorhofflimmern eine effektivere Schlaganfallprophylaxe bei gleichem Blutungsrisiko bzw. ein geringeres Blutungsrisiko bei gleich effektiver Schlaganfallprophylaxe hätte als eine engmaschig kontrollierte Therapie mit Vitamin-K-Antagonisten.

Soweit der Anzeigeerstatter darüber hinaus den Vorwurf erhoben habe, Mitarbeiter von Boehringer Ingelheim hätten eine routinemäßige Untersuchung der Blutwerte beim Einsatz von „Pradaxa“ im Rahmen der SPAF-Indikation im Interesse einer breiteren Vermarktung für entbehrlich angesehen, entspräche dies nicht den Tatsachen. Diese Behauptung sei auf eine – aus dem Zusammenhang gerissene –

E-Mail aus dem Jahr 2011 gestützt worden. Tatsächlich habe die Firma Boehringer Ingelheim allein aus wissenschaftlichen Gründen auf ein engmaschiges Monitoring der Plasmaspiegel oder des Gerinnungsfaktors bei „Pradaxa“ verzichtet.

Die Dabigatran-Behandlung als solche sowie die Dosisauswahl sei orientiert an den vorab zu bestimmenden individuellen Risikofaktoren für Schlaganfall bzw. Blutungsneigung, da es keinen therapeutischen Plasmakonzentrationsbereich gäbe, der ein optimales Nutzen-Risiko-Verhältnis für sämtliche Patienten darstelle würde. Die regelmäßige Bestimmung des Plasmaspiegels im Verlauf einer Behandlung neben der Berücksichtigung des Patientenalters und der Nierenfunktion würde daher keinen zusätzlichen Nutzen für die Dosierungsauswahl ergeben.

Darüber hinaus habe sich die Firma Boehringer Ingelheim – entgegen den Behauptungen des Anzeigeerstatters – sowohl gegenüber der EMA als auch den anderen involvierten Behörden stets vollkommen transparent verhalten. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor der EMA sei auch die Frage der Entbehrlichkeit und Notwendigkeit eines regelmäßigen Monitorings der Plasmawerte erörtert worden.

Dabei sei sowohl die in Rede stehende RE-LY-Studie als auch sämtliche dieser zugrunde liegenden Fälle und Datenanalysen der EMA zur Verfügung gestellt worden. Die EMA habe die wissenschaftliche Diskussion um die Frage eines regelmäßigen Monitorings von Beginn an verfolgt und sich auch daran aktiv beteiligt.

Daher sei die EMA auch in der Folgezeit im Rahmen von Diskussionen zur Frage der Notwendigkeit eines regelmäßigen Monitorings stets der Auffassung von Boehringer Ingelheim gefolgt. Als Folge dieses „Prozesses“ seien „sämtliche Fragen“ von der EMA im Januar 2016 als „abgeschlossen“ bewertet und das Verfahren ohne Auflagen ebenfalls beendet worden. Der entsprechende Abschlussbericht der EMA – LEG 043 – befindet sich ebenfalls bei der Akte.

Mit Stand Januar 2016 sei das Medikament „Pradaxa“ in 106 Ländern für die Behandlung von Patienten mit Vorhofflimmern zugelassen. In keinem einzigen Land sei – trotz umfangreicher zivilrechtlicher Schadensersatzprozesse in den USA und Kanada und trotz zum Teil intensiver Diskussionen – von den zuständigen Aufsichtsbehörden ein regelmäßiges Monitoring der Gerinnungswerte bei einer Behandlung mit „Pradaxa“ verlangt worden.

Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist somit kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dürfen nur angenommen werden, wenn nach kriminalistischer Erfahrung Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde, die auch noch verfolgbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht kein hinreichender Tatverdacht für Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG); jedenfalls wären diese verjährt mit der Folge, dass aufgrund dieses Verfahrenshindernisses weder weitere Ermittlungen noch die Erhebung einer Anklage zulässig sind.

Ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 AMG (Verbot des Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln) liegt nicht vor, da zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Medikamentes im Jahr 2008 – selbst nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters – keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine schädliche oder bedenkliche Wirkung des Medikamentes „Pradaxa“ im Rahmen einer Nutzen-Risiko-Abwägung bekannt waren.

Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 2 AMG sind Arzneimittel bedenklich, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

Ein vertretbares Maß an Nebenwirkungen ist dabei hinzunehmen, wenn der therapeutische Wert des Arzneimittels überwiegt. Ein strafbares Verhalten – welches vorliegend konstruktiv bestritten wird – liegt daher nicht vor, wenn sich die Nebenwirkungen – wie vorliegend – nach einem Schaden-Nutzen-Vergleich im Rahmen des erlaubten Risikos bewegen.

Dabei sind Häufigkeit und Schwere der Nebenwirkungen der Schwere der Krankheit gegenüberzustellen. Bei der sodann zu erfolgenden Abwägung ist von dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auszugehen; die Nebenwirkungen müssen sich in einem danach vertretbaren Maß halten.

Die Abwägung ist auch Gegenstand arzneimittelrechtlicher Zulassungsverfahren und deren fortlaufender Überprüfungen. Auf Basis der RE-LY-Studie ergab sich für „Pradaxa“ ein positives Risiken-Nutzen-Verhältnis, welches im Rahmen der fortlaufenden Überwachung bestätigt worden ist.

Soweit bei der erweiterten Zulassung des Medikamentes Pradaxa zur Verhinderung von Schlaganfällen durch die EMA im August 2011 wissenschaftliche Erkenntnisse über eine Bedenklichkeit des Medikamentes „Pradaxa“ vorgelegen haben und nicht mitgeteilt worden sein sollten, würde ein möglicher Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 AMG allerdings aufgrund der weiterhin bestehenden Arzneimittelzulassung von „Pradaxa“ durch die EMA einem Strafbarkeitshindernis unterliegen.

Auch ein Verstoß im Rahmen des Zulassungsverfahrens gegen § 96 Nr. 20 a) AMG ist nicht gegeben, da keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen worden sind, dass die Verantwortlichen der Firma Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur verstoßen haben könnten, indem sie bei der Zulassung des Medikamentes „Pradaxa“ falsche Angaben gemacht oder unvollständige Unterlagen (z.B. unvollständige Warn- und Vorsichtshinweise, unerwünschte Nebenwirkungen und Überdosierungen) eingereicht haben.

Zudem ist bereits die Verjährung sämtlicher hierfür in Betracht kommender Straf- oder Ordnungswidrigkeiten eingetreten.

Nach § 63b Abs. 1 und 2 AMG ist der Inhaber einer Zulassung verpflichtet, bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, anhand des obligatorischen Pharmakovigilanz-Systems sämtliche Informationen wissenschaftlich auszuwerten und erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen zur Risikominimierung und -vermeidung zu ergreifen.

Ein Verstoß gegen das Risikomanagement-System stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Ziffer 24f und g AMG dar. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG drei Jahre. Bereits nach dem Anzeigevorbringen ist daher ein möglicher Verstoß gegen § 97 Abs. 2 Ziffer 24f und g in Verbindung mit § 63b Abs. 2 AMG verjährt.

Auch ein möglicher Verstoß gegen § 96 Nr. 6 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 5, 8 und 20 AMG durch eine unvollständige Vorlage von Unterlagen bzw. die Vorlage von Unterlagen mit unrichtigem Inhalt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens für Arzneimittel wäre ebenfalls gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Verjährungszeit drei Jahre) zwischenzeitlich verjährt. Die möglicherweise in Betracht kommenden Tatzeitpunkte liegen in den Jahren ab 2010 bzw. dem Zeitpunkt der Präsentation am 06. März 2012.

 

Anzeige/Verlinktes Banner
Bitte anklicken für mehr Information

www.blutspende.de

DRK-Blutspendedienst West

Suchen Sie Ihren aktuellen Blutspendetermin in: