04.07.19 – TÜV RHEINLAND WARNT: Kinder und Tiere bei Hitze niemals im Fahrzeug lassen

 

 

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TÜV RHEINLAND WARNT:
>>> Kinder und Tiere bei Hitze niemals im Fahrzeug lassen
>>> Sonne heizt Fahrzeuginnenräume auf Parkplätzen sehr schnell auf
>>> Schon bei milden Temperaturen ist Vorsicht geboten

 

Quelle (auch Foto): TÜV Rheinland AG

 

KÖLN (04.07.19). Kinder und Tiere niemals im Fahrzeug zurücklassen: Diese Regel sollte – ganz unabhängig von der Temperatur – dringend befolgt werden.

Wie eine Studie US-amerikanischer Forscher zeigt, steigt die Temperatur im Wageninneren eines in der Sonne abgestellten Fahrzeugs pro Minute im Schnitt um ein Grad Celsius.

„Wer Kinder oder ein Tier im parkenden Fahrzeug lässt, setzt schon bei milden Temperaturen leichtfertig deren Gesundheit aufs Spiel. Selbst, wenn es sich nur um wenige Minuten handelt“, sagt Thorsten Rechtien, Kfz-Experte bei TÜV Rheinland.

Hitze Kinder und Tiere im Auto. (Foto: TÜV Rheinland)

 

HITZEENTWICKLUNG WIRD HÄUFIG UNTERSCHÄTZT
Trotz Warnungen wird die extreme Hitzeentwicklung im Inneren eines Fahrzeugs immer wieder unterschätzt.

„Der schnelle Einkauf ist dafür ein typisches Beispiel. Dabei werden aus den geplanten fünf Minuten schnell mal 20“, so Rechtien.

Für Kleinkinder und Tiere wird es spätestens ab 40 Grad Celsius im geschlossenen Fahrzeug lebensbedrohlich.

Ein Wert, der bei 30 Grad Außentemperatur bereits nach einer halben Stunde deutlich übertroffen wird.

Auch heruntergelassene Fensterscheiben oder schattigere Parkplätze ändern daran kaum etwas.

 

IM NOTFALL DIE SCHEIBE EINSCHLAGEN
Entdecken Passanten Kinder oder Tiere bei sommerlichen Temperaturen in geparkten, verschlossenen Fahrzeugen, sollten sie grundsätzlich über die Notrufnummer 110 die Polizei oder die Notrufnummer 112 die Feuerwehr verständigen.

Die Polizei kann versuchen, den Fahrzeughalter telefonisch zu erreichen.

Zudem sollte man auch selbst versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen.

Befindet sich das Fahrzeug auf einem Parkplatz eines größeren Geschäfts, könnte in diesem beispielsweise das Nummernschild ausgerufen werden.
Wer eine Fahrzeugscheibe einschlägt, um den Zurückgelassenen in einer akuten Notsituation zu helfen, kann sich auf Paragraph 34 des Strafgesetzbuches berufen, den „rechtfertigenden Notstand“.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Zurückgelassenen keine Reaktionen auf Klopfzeichen zeigen.

Ob der Notstand die Sachbeschädigung tatsächlich rechtfertigt, kommt aber auf den Einzelfall an.

„Eventuell muss dies im Anschluss gerichtlich geklärt werden. Daher sollte man sich Zeugen dazu holen und ein Video oder Foto der Situation machen“, empfiehlt Thorsten Rechtien.

 

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