OB Kaster-Meurer begrüßt OVG-Urteil zu geplantem Möbelmarkt in Bingen / „Etappensieg für Schutz der Kreuznacher Innenstadt“

 

 

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Bad Kreuznach
OB KASTER-MEURER BEGRÜßT OVG-URTEIL ZU GEPLANTEM MÖBELMARKT IN BINGEN
>>> „Etappensieg für Schutz der Kreuznacher Innenstadt“

 

Quelle: Pressereferat der Stadtverwaltung Bad Kreuznach

 

BAD KREUZNACH (15.01.19). Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat im Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz dahingehend bestätigt, dass der geplante Möbelmarkt im Gewerbe- und Industriepark Bingen-Sponsheim/Grolsheim mit einem innenstadtrelevanten Randsortiment von 2250 Quadratmetern nicht als Einzelhandelsbetrieb mit nicht innenstadtrelevantem Sortiment qualifiziert werden kann.

Insofern verstößt der Möbelmarkt an dem Standort gegen das im Landesentwicklungsprogramm (Ziel 59 LEP IV) niedergelegte Integrationsangebot.

Der Beklagte (Land Rheinland-Pfalz/Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd), wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin (Stadt Bingen) auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer begrüßt die Entscheidung des Gerichts (Urteil vom 14. November, siehe Anlage): „Damit haben wir einen wichtigen Etappensieg für den Schutz unserer Innenstadt errungen, vor allem was den Bereich der innenstadtrelevanten Ware betrifft. Gerade unseren Möbel- und Küchenhändlern würde die Ansiedlung eines großen Möbelgeschäfts in unmittelbarer Nachbarschaft, das auf großer Verkaufsfläche unter anderem auch Lampen, Haus- und Heimtextilen sowie Dekoartikel anbietet, erheblich schaden.“

Eine Entscheidung darüber, wie über den Zielabweichungsantrag der Stadt Bingen nunmehr zu entscheiden ist, enthält das Berufungsurteil des OVG nicht. „Es lässt aber erwarten, dass die bisherige Zielabweichungsentscheidung allenfalls bestätigt, nicht aber mit einer größeren Verkaufsfläche getroffen werden wird“, so Kaster-Meurer.

Die Stadt Bingen hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. November 2016 Berufung eingelegt, die vom OVG zugelassen wurde. Die Klägerin wollte im Berufungsverfahren festgestellt haben, dass ein großer Möbeleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 45.000 Quadratmetern in einem im Flächennutzungsplan der Stadt Bingen vorgesehen Sondergebiet nicht gegen Ziele der Raumordnung aus dem Landesentwicklungsprogramm verstößt.

Etwa 2250 Quadratmeter der Verkaufsfläche sollten dem innenstadtrelevante Nebensortiment vorbehalten sein.

Am Verfahren waren die Stadt Bad Kreuznach, vertreten durch Oberbürgermeisterin Kaster-Meurer, und die Stadt Ingelheim beigeladen.

 

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