KOBLENZ -24.03.16- Fremdenverkehrsbeiträge in Bad Münster am Stein-Ebernburg rechtmäßig

 

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Koblenz/Bad Münster
FREMDENVERKEHRSBEITRÄGE IN BAD MÜNSTER AM STEIN RECHTMÄßIG
>>> Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klagen zweier Gastronomen aus Bad Münster am Stein-Ebernburg abgewiesen, mit denen diese sich gegen die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen gewandt hatten.

 

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. März 2016, 5 K 981/15.KO und 5 K 982/15.KO

 

KOBLENZ/BAD MÜNSTER AM STEIN. Zum 1. Juli 2014 wurde die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg durch freiwilligen Zusammenschluss in das Gebiet der Stadt Bad Kreuznach eingegliedert.

Im Zuge dessen beschloss der Stadtrat Bad Kreuznach für das Gebiet des neuen Stadtteils die vorübergehende (bis Ende 2015) Fortgeltung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg.

Auf dieser Grundlage setzte die beklagte Stadt Bad Kreuznach gegenüber den Klägern jeweils einen Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2014 fest.

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.

Die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags nur für den Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Erhebung eines vom übrigen Stadtgebiet der Beklagten abweichenden Fremdenverkehrsbeitrags für Bad Münster am Stein-Ebernburg bis Ablauf des Jahres 2015 sei rechtlich unbedenklich, urteilten die Koblenzer Richter.

Die Fortgeltung der Satzung über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags nur für den Stadtteil Bad Münster am Stein-Eberburg verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zusammenschluss der beiden Kommunen ließen nämlich voneinander abweichende ortsrechtliche Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben bis zum 31. Dezember 2026 zu.

Der Gesetzgeber sei sich zwar durchaus bewusst gewesen, dass ein dauerhaft unterschiedliches Ortsrecht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei.

Um eine allmähliche Angleichung der rechtlichen Verhältnisse zu gewährleisten, habe er jedoch ein unterschiedliches Ortsrecht in beiden Teilgebieten der Stadt hinsichtlich eines Übergangszeitraums für angezeigt halten dürfen.

Dabei hätten auch die im Zuge des Zusammenschlusses abgeschlossenen Konsolidierungsverträge für eine Teilnahme am kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz eine wesentliche Rolle gespielt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

 

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