BAD KREUZNACH -11.03.16- Ordnungsamt: „Discobetreiber hat seine Chance nicht genutzt!“

 

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Bad Kreuznach
ORDNUNGSAMT:“DISCOBETREIBER HAT SEINE CHANCE NICHT GENUTZT!“    
>>> Nachdem es im vergangenen Jahr zu besonders vielen Straftaten gekommen sei, habe Handlungsbedarf bestanden, erklärte Heiderose Häußermann, Leiterin des Ordnungsamtes, im Gespräch mit KreuznacherNachrichten.de
>>> „Es blieb hier eigentlich nur noch die Möglichkeit, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen oder Auflagen zu verhängen“, so Häußermann
>>> In einer Anhörung des Discothekenbetreibers schlug die Verwaltung verschiedene Auflagen vor

Von: Rolf Müller

BAD KREUZNACH. Steht eine Kreuznacher Großdiscothek nun vor ihrem endgültigem Aus?

Nachdem es im vergangenen Jahr zu besonders vielen Straftaten gekommen sei, habe Handlungsbedarf bestanden, erklärte Heiderose Häußermann, Leiterin des Ordnungsamtes, im Gespräch mit KreuznacherNachrichten.de.

Polizei und Staatsanwaltschaft hätten darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahl der Straftaten, insbesondere die der Körperverletzungsdelikte, in der Discothek und auf dem dazugehörenden Parkplatz 2015 zugenommen habe.  

„Es blieb hier eigentlich nur noch die Möglichkeit, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen oder Auflagen zu verhängen“, so Häußermann.

In einer Anhörung des Discothekenbetreibers schlug die Verwaltung als Auflagen vor, die Öffnungszeit auf drei Uhr zu begrenzen und acht professionell geschulte Sicherheitsleute vorzuhalten, wovon ein Teil -wegen der Eingangskontrolle- Frauen sein sollten. Außerdem sollte der Discothekenbereich und der Parkplatz per Videoanlage mit 48-Stunden-Aufzeichnung überwacht werden.

„Ich bin davon ausgegangen, dass der Discobetreiber diese Chance nutzt, aber leider hat er gegen die Verfügung, die wir mit diesen Auflagen erlassen haben, Widerspruch eingelegt.“

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte mit seinem Beschluss vom 4. März 2016 (1 L 112/16.KO) dem Eilantrag des Discothekenbetreibers zwar entsprochen, aber mit dem Hinweis, dass für derartige Maßnahmen, wie den angedachten Auflagen, keine Möglichkeit mehr bestünde, weil nach Aktenlage als geeignete Maßnahme nur noch der Widerruf der Gaststättenerlaubnis in Betracht komme. Es spreche nämlich alles dafür, dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin die für den Betrieb eines Gaststättengewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle, so die Verwaltungsrichter.

Dem Geschäftsführer und den Betriebsleitern fehle jedes Problembewusstsein sowie die Einsicht in die Notwendigkeit der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.

Er nähme damit erhebliche Verletzungen wichtiger Rechtsgüter wie Eigentum, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit seiner Gäste in Kauf.

In diesem Fall reiche es nicht aus, mit einer Beschränkung der Betriebszeit und weiteren Auflagen zu reagieren. Vielmehr müsse die Stadt Bad Kreuznach nach den einschlägigen gaststättenrechtlichen Bestimmungen die Erlaubnis zwingend widerrufen.

„Uns wird nach diesem uneinsichtigen Verhalten des Discothekenbetreibers wohl nichts anderes übrig bleiben als dem nachzukommen“, stellte die Leiterin des Ordnungsamtes fest.

 

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