06.02.13 – UNTREUE. Unberechtigt ein Vermögen an sich gerissen?

59 JAHRE ALTE PÄDAGOGIN WEGEN UNTREUE VOR GERICHT
Schrftgutachten muss erstellt werden

Von: Rolf Müller, KreuznacherNachrichten.de

BAD KREUZNACH (06.02.13). Es geht um über 350.000 Euro, die eine 59 Jahre alte Frau ohne Berechtigung auf ihr eigenes Konto gelenkt haben soll. Aus diesem Grund erhob die Kreuznacher Staatsanwaltschaft Anklage wegen Untreue, sodass nun vor dem Schöffengericht am Amtsgericht verhandelt wird.
Es geht um das Vermögen eines 58 Jahre alten Mannes aus Ludwgshafen, das er von seiner Stiefmutter geerbt hatte. Die hatte ein gutes Verhältnis zu der Angeklagten und bat sie noch darum, nach ihrem Tod dem Stiefsohn bei der Verwaltung des Nachlasses zu helfen.
Mit der Begründung das Geld gut anlegen zu wollen, habe die Angeklagte bei einer Bank in Bad Kreuznach ein Gemeinschaftskonto eingerichtet, so Oberstaatsanwalt Norbert Grieser. Anschließend soll sie das Geld vom Sparbuch der verstorbenen Stiefmutter,über das Gemeinschaftskonto, auf ihr eigenes Konto überwiesen haben, zunächst 300.000 Euro, dann kleinere Beträge.
Außerdem stünde fest, so Grieser, dass der Geschädigte ein Testament unterschrieben habe, wonach er wiederum die, für ihn ansich fremde Frau, für den Fall seines Ablebens als Alleinerbin benannt hat.
Wer nun dieses Testament aufgesetzt hat, darüber streien sich die Parteien. Der Geschädigte sagt, er habe es lediglich unterschrieben, die Angeklagte will damit nichts zu zun haben. Ihr Verteidiger Michael Bernard wollte auch sonst nichts zu der Sache sagen. Fragen zu Person lehnte er gänzlich ab. „Ich gehe von einem Freispruch aus, da gehört es nicht in die Öffentlichkeit, wo meine Mandantin beruflich beschäftigt ist.“
Die Angeklagte gab lediglich an, sie sei Pädagogin. „Wir können das auch ermitteln“, mahnte Richter Wolfram Obenauer. Denn liegt das Straßmaß im Falle einer Verurteilung über ein Jahr, so habe dies schwerwiegende Konsequenzen für eine Angeklagte, die womöglich im öffentlichen Dienst arbeite.
Jetzt soll ein Schriftgutachten darüber erstellt werden und darüber Auskunft geben, ob der Stiefsohn tatsächlich Urheber des Testaments ist.